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Mutterschutz Leitfaden

Mutterschutz Leitfaden
Mutterschutz Leitfaden - Bild: © Syda Productions #122632913 – stock.adobe.com

Die Freude über die Schwangerschaft ist häufig sehr groß. Neben Vorfreude, Glück und Aufregung stehen nun auch einige Fragen im Raum: Wann müssen Sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren? Welche Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung gibt es und wie können Sie sich und Ihr Baby adäquat schützen?

Damit Sie sich bald nur auf die schöne Seite des Schwanger seins fokussieren können, finden Sie im Folgenden einen Leitfaden zum Thema Mutterschutz.

Mutterschutz – was ist das überhaupt?

Durch den Mutterschutz wird rund um die Geburt, also während und auch nach der Schwangerschaft, ein besonderer Schutz gewährleistet. Es soll garantiert werden, dass Ihre Gesundheit und auch die Ihres Babys optimal geschützt wird.

Darunter gehört zum Beispiel, bis wann gearbeitet werden darf und welche Sonderregelungen bezüglich der Arbeitsstelle es gibt.

Tatsächlich existiert in Deutschland ein Mutterschutzgesetz. Dadurch soll eben erreicht werden, dass es Schwangeren in jeglicher Hinsicht gut geht. Neben der Gesundheit soll auch die Erwerbsfähigkeit von Frauen gesichert werden. So darf eine schwangere Frau beispielsweise nicht unberechtigt gekündigt werden (das gilt bis 4 Monate nach der Geburt) und auch sonst dient das Gesetz dazu, dass die werdende Mutter weder vor noch nach der Geburt in irgendeiner Art und Weise benachteiligt wird. Zudem ist das Einkommen in der Zeit des Beschäftigungsverbots gesetzlich gesichert.

Arbeiten im Mutterschutz ist weiterhin möglich

Wenn Sie sich um Ihre Arbeitsstelle sorgen, können Sie beruhigt sein. Dank des mutterschutzgerechten Arbeitsplatzes ist es möglich, weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen. Mutterschutzgerecht heißt, dass Ihr Arbeitsplatz vollständig zum Wohle Ihrer Gesundheit ausgerichtet werden muss – weder Sie noch Ihr Baby dürfen in irgendeiner Art und Weise gefährdet werden.

Nehmen wir an, Sie sind als Kellnerin tätig oder üben einen anderen Beruf aus, bei dem Sie überwiegend stehen. In dem Fall muss zum Beispiel gewährleistet sein, dass Sie sich zwischendurch hinsetzen können. Wenn Sie in einem Büro arbeiten oder generell den ganzen Tag nur sitzen, ist das grundsätzlich unbedenklich. Hier müssen Ihnen aber mehr Pausen eingeräumt werden, damit Sie sich zwischendurch die Beine vertreten können. Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Sie und Ihre persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Geklärt werden diese in einem vorab geführten Gespräch. Sollte es diesbezüglich zu Problemen oder Unklarheiten kommen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde hinzugezogen werden.

Arbeiten im Mutterschutz ist weiterhin möglich
Arbeiten im Mutterschutz ist weiterhin möglich – Bild: © Syda Productions #145073061 – stock.adobe.com

Arbeiten ja, unbegrenzt nein

Arbeiten dürfen Sie unter diesen Umständen. Allerdings ist auch festgelegt, in welchem Zeitraum Sie Ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Es gilt, dass eine werdende oder stillende Mutter nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden darf. Auch Rufbereitschaft oder Nachtschichten fallen bei Ihnen aus. Es gibt die Möglichkeit, dass Sie freiwillig nach 20 Uhr noch arbeiten können. Das muss allerdings ausdrücklich mit dem Arbeitgeber geklärt werden und auch hier gilt eine Begrenzung, und zwar bis 22 Uhr.

Zudem dürfen Sie nicht bei extremer Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm arbeiten.

Auch Akkord- oder Fließbandarbeit ist untersagt. Besteht eine erhöhte Unfallgefahr (z.B. bei Maschinen oder Geräten) oder arbeiten Sie mit gefährlichen Stoffen, dürfen Sie dieser Tätigkeit auch nicht mehr nachgehen.

2018 änderte sich das Mutterschutzgesetz

Vor Januar 2018 war es werdenden und stillenden Müttern untersagt, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Seit 2018 ist es nun unter bestimmten Umständen erlaubt. Sie müssen ausdrücklich zustimmen und auch ein Go von der Aufsichtsbehörde haben. In diesem Fall dürfen Sie jedoch nicht alleine arbeiten.

Nicht mehr arbeiten darf, wer ein mutterschutzbedingtes Beschäftigungsverbot erhält

Das mutterschutzbedingte Beschäftigungsverbot kann von zwei Seiten kommen. Zum einen kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sie sozusagen krankschreiben, zum anderen gibt es das betriebliche Beschäftigungsverbot. Letzteres tritt in Kraft, wenn das Arbeiten nicht ohne größere Einschränkungen möglich ist. Das Verbot kann vollständig oder teilweise ausgesprochen werden, Sie selbst haben da nichts zu sagen.

Ein ungeeigneter Arbeitsplatz ist zum Beispiel dann gegeben, wenn kein alternativer Arbeitsplan erstellt werden kann oder keine adäquaten Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Ärztliche Verbote treten dann in Kraft, wenn Ihr eigenes Leben oder Ihre eigene Gesundheit oder das bzw. die des Babys in Gefahr ist. Falls Sie nun Bedenken haben, dass Sie nach der Frist von 6 Wochen Krankengeld und damit weniger Lohn erhalten, kann ich Sie beruhigen: Diese Regelung gilt während des Mutterschutzes nicht.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, gewisse Tätigkeiten auszuführen, können Ihnen alternative Aufgaben zugesprochen werden. Daraus darf sich allerdings kein finanzieller Nachteil ergeben.

Der Mutterschutz gilt für alle schwangeren Frauen, die einen Job haben

Oder besser gesagt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dazu zählen übrigens auch Frauen, die noch in der Ausbildung sind, Heimarbeit bewältigen, Teilzeit arbeiten oder in befristeten oder geringfügigen Arbeitsverhältnissen stehen.

Nicht geschützt sind dagegen Studenten und Schüler, sowie Unternehmerinnen, Selbstständige, Hausfrauen und Adoptivmütter.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin

Grundsätzlich gilt: 6 Wochen vor dem ET (errechneten Entbindungstermin) ist Schluss mit Arbeit. Der Schutz endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Babys. Sollte das Baby zu einem früheren Zeitpunkt auf die Welt kommen, werden die restlichen Tage auf die Zeit nach der Entbindung übertragen. Kommt es später, bleibt der Schutz dennoch 8 Wochen nach der Geburt noch bestehen. Sobald Sie mehr als ein Kind auf einmal auf die Welt bringen, Ihr Baby als Frühgeburt zählt oder beeinträchtigt ist, verlängert sich die Schutzzeit auf zwölf Wochen.

Es gibt die Möglichkeit, auf den Mutterschutz vor der Geburt zu verzichten und länger als die vorgesehenen 6 Wochen zu arbeiten. Nach der Geburt MÜSSEN die 8 Wochen aber eingehalten werden.

Weitere wichtige Fakten

Entgegen einiger Meinungen besteht keine Mitteilungspflicht.

Das heißt, Sie selbst dürfen entscheiden, ob und wann Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren.

Natürlich bekommt er es spätestens mit wachsendem Bauch mit und zudem kann ein unwissender Arbeitgeber weder die nötigen Schutzmaßnahmen treffen noch auf den Kündigungsschutz achten. Bei einigen Arbeitsstellen (Krankenhaus, Labor, Arbeit mit gefährlichen Stoffen, Kita) sollten Sie Ihrem Boss so früh es geht Bescheid geben.

Da wäre noch die Sache mit dem Geld

Während des Mutterschutzes haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Von der Krankenkasse erhält man im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung maximal 13 Euro am Tag. Wenn Sie mehr als 390 Euro im Monat verdienen, muss Ihr Arbeitgeber die Differenz zum Nettoeinkommen zahlen.

Wenn Sie privat- oder familienversichert sind, erhalten Sie maximal 210 Euro im Monat. Auch hier gleicht der Arbeitgeber die Differenz aus.